8 abs.2 nr.1 u.2 abgewiesen


Verhandlungstermin Hält sich eine versicherte Person mehr als zwei Stunden an einem anderen Ort auf, so kann der danach von dort aus angetretene Weg zur Arbeitsstätte versichert sein. Umstritten ist, ob der von einem dritten Ort aus angetretene Weg in einem angemessenen Verhältnis zur üblichen Entfernung des Wegs zur Arbeitsstätte stehen und ob die Verrichtung an dem dritten Ort in irgendeiner Weise betriebsdienlich sein muss. Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern in D. Er bewohnte dort ein Zimmer und hatte seine gesamte Habe untergebracht. Er war in D. Nach Feierabend fuhr er in der Regel zunächst in die elterliche Wohnung und nahm dort eine Mahlzeit ein. Damit nutzte er über einen längeren Zeitraum zwei Wohnbereiche und bewegte sich während der Werktage zwischen beiden. Der Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Meldeadresse ist 2 km lang, der Weg zur Wohnung der Freundin 44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger als Pkw -Fahrer auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte in D. 8 abs.2 nr.1 u.2 abgewiesen

8 Abs.2 Nr.1 u.2 abgewiesen: Rechtliche Auswirkungen

Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug 2 km , der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin 44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte in D. Dabei zog er sich zahlreiche Verletzungen zu. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 7. Nach Klageerhebung beschloss ihr Rentenausschuss, der Unfall werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt und der Verwaltungsakt vom 7. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG verworfen Beschluss vom Das SG hat die Klage abgewiesen Urteil vom Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide aus dem Jahre verurteilt, den Bescheid vom Vor allem bei Beginn einer neuen Beziehung benutzten die Partner ihre bisherigen Wohnungen häufig alternierend, sodass die Wege von und zur Arbeit generell an beiden Wohnungen beginnen oder enden könnten. Entscheidend sei, ob der versicherte Risikobereich in unangemessener Weise ausgedehnt werde, wenn der Weg anstelle von der Wohnung von einem dritten Ort aus angetreten werde.

Strategien zur Behandlung von 8 Abs.2 Nr.1 u.2 abgewiesen Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
Analyse der Gründe für 8 Abs.2 Nr.1 u.2 abgewiesen Verhandlungstermin Hält sich eine versicherte Person mehr als zwei Stunden an einem anderen Ort auf, so kann der danach von dort aus angetretene Weg zur Arbeitsstätte versichert sein.
Vergleich von 8 Abs.2 Nr.1 u.2 abgewiesen mit vergleichbaren FällenSeite drucken Entscheidung als PDF runterladen. Die Klage wird abgewiesen.

Strategien zur Behandlung von 8 Abs.2 Nr.1 u.2 abgewiesen

Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird zugelassen. Streitig ist, ob die Beklagte eine Verbrühung der Hand, die sich der Kläger bei der Zubereitung von Kaffee am Arbeitsplatz zugezogen hat, als einen Arbeitsunfall zu entschädigen hat. Der Durchgangsarzt diagnostizierte im wesentlichen eine Verbrühung der linken Hand an Rücken und Innenfläche Grad II b. Bis zum Die H mbH - Werk C - W teilte in der Unfallanzeige vom Dabei sei ihm die Kanne entglitten. Die TÜV-Anlagentechnik GmbH E teilte für die Arbeitgeberein unter dem Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid vom Vorliegend sei ein Getränk beschafft worden, um die Arbeitskraft zu erhalten. Die um Uhr begonnene Schicht habe bis Uhr gedauert. Wegen der Staub- und Schmutzentwicklung seien die Mitarbeiter gezwungen gewesen, gelegentlich Getränke zu sich zu nehmen. Die Zubereitung von Kaffee sei dort ständig praktiziert und von den Vorgesetzten auch gebilligt worden. Die Beklagte führte zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom Hinreichende Gründe dafür, dass die Zubereitung und Einnahme von Getränken für Putzerei-Arbeiter versichert, für andere Arbeitnehmer aber nicht versichert sein solle, seien nicht ersichtlich.

Analyse der Gründe für 8 Abs.2 Nr.1 u.2 abgewiesen

Diese Grenze trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab. Der häusliche Bereich, zu dem unter anderem auch das Treppenhaus gehört, ist im Allgemeinen der versicherten Person besser als anderen Personen bekannt und damit eine Gefahrenquelle, für die sie das BSG als selbst verantwortlich ansieht. Der versicherte Hinweg endet mit dem Erreichen des Betriebsbereichs abhängig von den tatsächlichen Umständen und nicht erst am jeweiligen Arbeitsplatz von Beschäftigten Schreibtisch. BSG, Urt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer oder sicherer Weg ist nach allgemeiner Auffassung versichert. Wird ein Richtungswechsel eingeleitet, liegt eine räumliche Zäsur in Form eines unversicherten Abwegs vor. Sollte zum Beispiel die versicherte Person ihren Weg nach Hause unterbrechen, um Einkäufe zu erledigen, unterbricht sie mit dem Einleiten des Abbiegevorgangs und dem Verlangsamen den versicherten Weg. Während einer solchen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz.