Ablehnung einer wiedereingliederungsmaßnahme


Wiedereingliederung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer können die Wiedereingliederung erzwingen. Bei ungerechtfertigter Verweigerung kann es Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung geben. Ist ein Arbeitnehmer lange arbeitsunfähig, kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem so genannten Hamburger Modell die Arbeitsaufnahme erleichtern. Viele Arbeitgeber unterstützen diesen Weg, manchmal wird aber die Zustimmung zur Wiedereingliederung verweigert. Dann ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen, insbesondere ob der Arbeitgeber zustimmen muss und ob eine Verweigerung der Zustimmung zu Schadensersatzansprüchen führt. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer so lange arbeitsunfähig, wie er nicht die geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang erbringen kann. Wer also bei einer Vollzeittätigkeit nicht wieder vollzeitarbeiten kann, bleibt arbeitsunfähig, auch wenn er in Teilzeit arbeiten könnte. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nach der Rechtsprechung nicht. ablehnung einer wiedereingliederungsmaßnahme

Ablehnung einer Wiedereingliederungsmaßnahme: Gründe und Folgen

Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den Januar an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 5. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan , der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter - nun positiver - Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 7. März seine volle Arbeitsfähigkeit wieder. Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom Januar bis zum 6. März dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom Oktober beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben Hessisches LAG, Urteil v.

Strategien zur Vermeidung von Wiedereingliederungsmaßnahmen Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Schwerbehinderte nach den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Bei begründeten Zweifeln am Wiedereingliederungsplan darf der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigern und muss den daraus entstehenden Schaden nicht ersetzen.
Die Auswirkungen der Ablehnung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum Juni ein.
Rechtliche Aspekte bei Ablehnung von WiedereingliederungsmaßnahmenMicrosoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum Juni ein.

Strategien zur Vermeidung von Wiedereingliederungsmaßnahmen

Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum Juni ein. Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, weshalb der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigern durfte. Ein schwerbehinderter Mitarbeiter ist bei der Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. März war er arbeitsunfähig erkrankt. Es fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. In der Beurteilung wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes, der hingegen keine Einschränkungen in der Tätigkeit vorsah, beantragte der Mitarbeiter bei seiner Arbeitgeberin die stufenweise Wiedereingliederung. Diese lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Mitarbeiters im bisherigen Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei.

Die Auswirkungen der Ablehnung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Wiedereingliederung war erfolgreich und der Angestellte arbeitete ab März ohne Einschränkungen. Daraufhin verklagte der Angestellte den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe der wegen der Ablehnung des ersten Wiedereingliederungsplans entgangenen Vergütung für den Zeitraum vom Januar bis März Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage ab. Durch das betriebsärztliche Gutachten lägen besondere Umstände vor, auf deren Grundlage die Stadt den ersten Wiedereingliederungsplan verweigern durfte. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung ohne Einschränkungen entsprechend dem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Aber spiegelt sich dieser Stellenwert auch in Ihrem Unternehmen wider? Fast die Hälfte aller Arbeitsfehltage fallen auf Langzeiterkrankungen mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen, so die Zahlen der Krankenkassen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement BEM ist ein Pfeiler des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und hilft Langzeiterkrankten bei der Rückkehr in den Job.